Mit Ablauf der Gewährleistungszeit erlischt formal der rechtliche Anspruch des Auftraggebers einer Baumaßnahme auf Nacherfüllung gegenüber dem Auftragnehmer.
Durch eine Begehung des Objektes vor Ende der Gewährleistungszeit durch einen Sachverständigen können etwaige Mängel festgestellt und belastbar dokumentiert werden.

Aber auch auf Seiten des Auftragnehmers einer Baumaßnahme kann eine Objektbegehung vor Gewährleistungsende durch einen Sachverständigen indiziert sein, z.B. wenn bereits eine Aufforderung zur Nacherfüllung für Mängel vorliegt.